Rechtsprechung
OVG Hamburg, 17.10.2017 - 12 Bf 22/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,63391) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 09.12.2014 - 33 D 1927/14
- OVG Hamburg, 09.07.2015 - 12 Bf 20/15
- BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 91.15
- OVG Hamburg, 17.10.2017 - 12 Bf 22/17
- BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
Wird zitiert von ...
- VG Hamburg, 11.03.2024 - 32 D 2984/23 Das festgestellte Verhalten der Beklagten sei disziplinarrechtlich als vorsätzlicher und damit schuldhafter Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG (in der Fassung vom 8.6.2017 als der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtsnorm), wonach Beamtinnen und Beamte ihre dienstlichen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen erledigen und ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.10.2017, 12 Bf 22/17.F), und damit als Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG zu werten.